Firma ist nicht gleich Firma. Unterschiede gibt es nicht nur hinsichtlich der Branche oder Größe, sondern vor allem auch bei der Rechtsform. In einer dreiteiligen Serie erklären wir die für Selbstständigen wichtigsten Unternehmensformen und beleuchten, welche Besonderheiten hier jeweils zu beachten sind. Im Mittelpunkt der ersten Folge stehen Einzelunternehmen.
Geht es darum, eine Firma zu gründen, ist das Einzelunternehmen die Rechtsform mit den geringsten bürokratischen und organisatorischen Hürden. Das heißt, sie eignet sich grundsätzlich gut für alle, die „von Hause aus“ noch keine spezifischen kaufmännischen Kenntnisse mitbringen. Denn in der Regel genügt es, eine Steuernummer zu beantragen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt zu beantworten.
Handwerker müssen sich mit ihrem Einzelunternehmen außerdem in der Handwerksrolle beziehungsweise dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen. Daraus folgen Gewerbeanmeldung und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, für die Pflichtbeiträge zu entrichten sind, die sich nach der Höhe des erzielten Gewinns richten. In der Anfangsphase nach der Gründung gelten ermäßigte Sätze. Unter 5.200 Euro Jahresgewinn bleibt man beitragsfrei.
Der Einzelunternehmer ist alleiniger Inhaber des Unternehmens, das heißt, es gibt keine Teilhaber oder Gesellschafter. So ist er automatisch Geschäftsführer und leitet das Unternehmen auch ganz alleine. Dies bedeutet ein sehr hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, zum Beispiel bei Investitionen. Trotzdem bleiben natürlich Pflichten, etwa zur ordentlichen Buchführung oder zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Doppelte oder einfache Buchführung?
Bei den Vorgaben, an die Einzelunternehmen sich halten müssen, gibt es erhebliche Unterschiede. Sie ergeben sich vor allem daraus, ob es sich bei den Einzelunternehmern um gewerbetreibende Kaufleute, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende handelt – für das Handwerk ist vor allem die letzte Kategorie interessant, aber der Reihe nach.
Gewerbetreibende Kaufleute, die ein Einzelunternehmen führen, melden ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt an und lassen das Unternehmen ins Handelsregister eintragen. Kaufleute sind zur Bilanzierung, also zur doppelten Buchführung verpflichtet. Diese Verpflichtung greift auch für Nicht-Kaufleute, wenn ein Jahresumsatz von 600.000 Euro oder ein Jahresgewinn von 60.000 Euro überschritten wird.
Der Begriff Kleingewerbetreibende dient vor allem zur Unterscheidung von Kaufleuten, die zur Bilanzierung verpflichtet sind: Da Handwerker in der Regel nicht gleichzeitig über eine kaufmännische Ausbildung verfügen, kommen sie als Kleingewerbetreibende mit der einfachen Buchführung aus, einer Einnahme-Überschuss-Rechnung: EÜR. Diese Abkürzung trägt auch die bei der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt auszufüllende Anlage.
An Haftungsrisiken denken
Zu den oben erwähnten Freiheiten, die Einzelunternehmer genießen, zählt auch der Umstand, dass kein Mindestkapital für die Firmengründung nötig ist. Die Kehrseite der Medaille besteht darin, dass Einzelunternehmer mit ihrem gesamten geschäftlichen und privaten Vermögen haften. Daran sollte man insbesondere denken, wenn man für Großaufträge gegebenenfalls Material im Voraus einkaufen muss, der Auftrag dann aber nicht zustande kommt oder der Auftraggeber selbst zahlungsunfähig geworden ist und dem Unternehmen keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung stehen.
Fazit: Wer in der Lage ist, Haftungsrisiken auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, genießt als Einzelunternehmer viel Gestaltungsspielraum ohne überbordende bürokratische und buchhalterische Anforderungen.
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Pro
- Zur Unternehmensgründung ist kein Mindestkapital erforderlich.
- Entscheidungen können schnell und flexibel getroffen werden, denn es gibt kein Firmengremium, vor dem sich der Einzelunternehmer rechtfertigen muss.
- Für Nicht-Kaufleute vergleichsweise geringe bürokratische Anforderungen und Auflagen.
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Contra
- Der Unternehmer haftet mit seinem Privatvermögen für alle Schulden des Unternehmens.
- Das Fehlen von Gesellschaftern und Teilhabern bedeutet auch, dass das gesamte Eigenkapital vom Unternehmer selbst aufgebracht werden muss.