Wer Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Kunden etwas schenkt, möchte damit eine Freude bereiten. Doch kleine Aufmerksamkeiten können unter Umständen große Probleme nach sich ziehen.
Geschenke festigen die Beziehung. Das gilt für private wie berufliche Kontakte. Und was, wenn nicht das Weihnachtsfest, wäre einer der besten Anlässe, seinen Geschäftspartnern, Lieferanten oder Kunden eine kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Ob selbst hergestellt oder käuflich erworben: Der Wille zählt, und die Freude auf der Seite des Beschenkten ist meist groß. Um Geschenke im Geschäftsleben rankt sich allerdings eine Reihe von Mythen, aber auch einige Fallstricke liegen aus.
Zunächst: Rein rechtlich ist ein Geschenk eine Sach- oder auch eine Geldzuwendung, welche für den beschenkten Kunden an keine rechtliche Verpflichtung geknüpft ist. Wer nun versucht, sich durch ein oder mehrere Geschenke einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen, liegt über Kreuz mit dem Strafgesetzbuch. Taten wie diese können sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Das gilt auch für diejenigen, die sich bestechen lassen indem sie Geschenke annehmen und im Gegenzug dem Schenkenden Vorteile versprechen oder gewähren. Die Grauzone ist allerdings groß. Das liegt auch daran, dass die Wertgrenze zwischen einer schönen Geste und versuchter Korruption nirgendwo geregelt ist.
Nicht an die Privatadresse schicken
Generell weniger problematisch sind Präsente, die der Beschenkte beruflich nutzen kann, etwa ein Fachbuch, das berufliches Wissen vermittelt. Aber auch eine Flasche Rotwein oder eine Schachtel Pralinen sind einzeln unverdächtig als Geschenk. Bedenken sollte man, dass man die Aufmerksamkeit nicht an die Privatanschrift, sondern an die Unternehmensanschrift verschickt. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass Dritte nichts davon mitbekommen sollen.
Tabu sind Geschenke an Amtsträger, etwa an den zuständigen Finanzbeamten. Wenn überhaupt, dann dürfen sie Geschenke nur annehmen, wenn ihr Dienstherr es zuvor genehmigt hat. Bei Amtsträgern sollte man deshalb in der Regel komplett auf Geschenke verzichten.
Abgesehen von diesen Regeln gibt es noch etwas zu beachten – nämlich die Freigrenze. Absetzen kann man als Unternehmer den Kaufpreis nur, solange er bei weniger als 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr liegt. Sobald der Preis dieses Limit übersteigt, kann man den Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe verbuchen, nicht einmal den Anteil unter 35 Euro. Dann handelt es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, die wie eine private Ausgabe zu behandeln ist, also als sogenannte Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Das bedeutet: Die Ausgaben für das Geschenk muss man selbst als Gewinn versteuern.
Firmen haben bei Geschenken auf die Einhaltung steuerlicher Grenzen zu achten
Generell gilt auch: In der Buchhaltung muss das Unternehmen zu jedem Geschenk mit einem Wert ab zehn Euro die Ausgaben, den Begünstigten und den Anlass festhalten, um sie als Betriebsausgaben zu verrechnen. Der Beleg für das Geschenk muss dem Beschenkten eindeutig zuzuordnen sein.
Das ist bei Geschenken zu beachten:
- Alternative: Die schenkende Firma kann den Wein oder die Eintrittskarte für seine Geschäftspartner oder Kunden selbst versteuern – pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Mit der Pauschalsteuer ist die Steuerpflicht des Beschenkten abgegolten; das schenkende Unternehmen muss ihm mitteilen, dass es die Steuer für sein Geschenk übernommen hat
- Geschenke an Mitarbeiter: Wenn ein Mitarbeiter Geburtstag hat oder heiratet, gibt es häufig ein Geschenk des Arbeitgebers. In diesem Fall wird für Sachgeschenke bis 60 Euro brutto pro Arbeitnehmer und Anlass keine Pauschalsteuer fällig.
- Betriebsausgabenabzug: Die Ausgaben müssen einzeln auf einem Extra-Konto in der Buchhaltung vermerkt werden, sonst meldet sich das Finanzamt. „Geschenke an Geschäftsfreunde“ heißt es dann zum Beispiel. Wer gegen die getrennte Aufzeichnung verstößt, darf übrigens auch Präsente mit einem Wert unter 35 Euro nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Für die Buchung muss auf jeden Fall der Name des Beschenkten angegeben werden.