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Elterngeld beantragen, Weiterbildung fördern lassen, neue Umsatzgrenzen nutzen: So starten Kleinunternehmer erfolgreich ins neue Jahr 2025.

Neue Einkommensgrenzen für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es Soloselbstständigen, ihre Umsätze ohne Umsatzsteuer auszuweisen – vorausgesetzt, diese überschreiten eine gewisse Höhe nicht. Das Jahressteuergesetz 2024 und das Wachstumschancengesetz verschieben diese Grenze nach oben. Statt 22.000 für das vorangegangene und maximal 50.000 für das laufende Kalenderjahr gelten künftig 25.000 beziehungsweise 100.000 Euro. Außerdem handelt es sich bei den neuen Beträgen jetzt um Netto- und nicht mehr um Bruttosummen. Und während bisher kein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung vorgesehen war, muss der Soloselbstständige ab Januar unmittelbar nach Überschreiten der Grenze Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen – und er verliert sofort den Kleinunternehmerstatus. Auch dessen Anwendungsbereich ändert sich. Bisher galten die Regelungen nur für Geschäfte innerhalb Deutschlands. Ab 2025 werden auch Geschäfte im EU-Ausland in die neuen, höheren Umsatzgrenzen einbezogen. Deutsche Firmen verlieren also künftig nicht so leicht dadurch den Kleinunternehmerstatus, dass sie ihre Produkte versuchsweise auch jenseits unserer Grenzen anbieten – was einen Markteintritt im Ausland erleichtern dürfte.

Wichtig zu wissen: Die Kleinunternehmerregelung ist und bleibt freiwillig. Das heißt auch Selbstständige, die zum Beispiel nur 40.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen, dürfen Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen und bei Anschaffungen dann auch den Vorsteuerabzug geltend machen.

Weitere Details zu den Änderungen finden sich zum Beispiel hier.

Vorauszahlung senken: Diese Gründe akzeptiert das Finanzamt

Kleinunternehmer, die nicht mehr, sondern weniger Umsatz machen als erwartet, überweisen unter Umständen zu viel Steuer. Die Vorauszahlung dann einfach abzusenken oder zu stoppen ist nicht zulässig, jede Herabsetzung muss beantragt werden. Allerdings ist es wichtig, einen solchen Antrag gut zu begründen. Sollte sich später zeigen, dass die Argumente für eine Herabsetzung nicht stichhaltig waren, kann dies zu einem Verdacht auf Steuerhinterziehung führen. Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt bis spätestens zum 10. Dezember eines Jahres. Für eine Herabsetzung können sprechen

  • ein gesunkener Gewinn
  • Unterhaltszahlungen an geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebende Ex-Partner
  • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen – zum Beispiel wegen einer Behinderung
  • negative Einkünfte – Beispielsweise aus Verlusten mit Immobilien
  • Versorgungsleistungen – etwa an die Ex-Inhaber der eigenen Firma
  • Spenden

Natürlich sollte der Selbstständige Belege für die Begründungen seines Antrags bereithalten – falls das Finanzamt danach fragt. Wer einen überhöhten Vorauszahlungsbescheid erhalten hat, kann innerhalb eines Monats nach Datum des Schreibens Widerspruch einlegen.

KOMPASS: Weiterbildung für Soloselbstständige

Den Umsatz zu stabilisieren oder gar zu erhöhen, anstatt die Steuer­voraus­zahlungen zu senken – das kann auch durch gezielte Qualifizierung gelingen. In diesem Sinne fördert das KOMPASS-Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Weiterbildungen von Soloselbstständigen zu Betriebswirtschaftslehre, Arbeitsrecht, Versicherungen, Marketing und weiteren Themen. Übernommen werden 90 Prozent der Gesamtkosten, höchstens aber 4.500 Euro (netto) pro Maßnahme. Möglich ist eine Förderung alle zwölf Monate. Jede Qualifizierung muss mindestens 20 Stunden umfassen, bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Antragsteller in Deutschland wohnt und arbeitet, maximal eine Vollzeitkraft beschäftigt, die Soloselbstständigkeit seit mindestens zwei Jahren besteht und mindestens 51 Prozent zu seinen Einkünften beiträgt.

Interessierte wenden sich an eine der KOMPASS-Anlaufstellen.

Weitere Infos zu KOMPASS, den „Kompakten Hilfen für Soloselbständige“.

Wann auch Selbstständige Elterngeld beantragen sollten

Auch Selbstständige werden Eltern – und auch ihnen steht Elterngeld zu. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Einkommensersatz- und Sozialleistung. Väter und Mütter bekommen es für 12 Monate ab Geburt des Kindes, und wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Partner nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor sogar für 14 Monate. Seine Höhe liegt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. Wie viel im Einzelfall gezahlt wird richtet sich bei Selbstständigen nach der Höhe ihres Einkommens im Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes beziehungsweise – bei Müttern als Antragstellerinnen – vor Beginn des Mutterschutzes.

Kein Elterngeld bekommen Paare, die gemeinsam mehr als 200.000 Euro jährlich verdienen. Bei Alleinstehenden sind es 150.000 Euro. Vor dem 1.4.2024 lagen diese Grenzwerte bei 300.000 beziehungsweise 250.000 Euro.

Verdienen Antragsteller oder Antragstellerinnen nach der Geburt neben ihrer Elternschaft weiterhin Geld, dann dienen nicht nur die Einnahmen des vergangenen Wirtschaftsjahres als Berechnungsgrundlage. In dem Fall berechnet sich die Höhe des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem Monatsschnitt der Einkünfte im Berechnungsjahr und den aktuellen Einkünften pro Monat. Wer neben einem Angestelltenjob auch selbstständig ist, wird beim Elterngeld wie ein Selbstständiger behandelt.

Für viele Selbstständige stellt sich die Frage, ob es sich für sie überhaupt lohnt, Elterngeld zu beantragen. Weil damit ein Dilemma verbunden ist: Einerseits macht es Sinn, im Jahr vor der Geburt eines Kindes – das als Berechnungsgrundlage dient – möglichst viel zu verdienen und geringe Kosten zu haben. Andererseits wird dann auch mehr Einkommenssteuer fällig. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, sollten werdende Eltern das Thema ausführlich mit ihrem Steuerberater besprechen. Ein Antrag auf Elterngeld lohnt sich fast immer für all jene, die ihre selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit vollständig ruhen lassen wollen. Alle Details zum Thema und ein praktischer Elterngeldrechner finden sich hier.

So macht die Weihnachtsfeier alle glücklich

Der Dezember ist da – und mit ihm die betrieblichen Weihnachtsfeiern. Die Teilnahme daran ist für Angestellte allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Kosten pro Mitarbeiter 110 Euro nicht übersteigen. Anderenfalls stellt das Goody einen geldwerten Vorteil dar – und der muss versteuert werden. Der Freibetrag gilt für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Auch der Arbeitgeber profitiert, wenn die Kosten unter der genannten Schwelle bleiben. Denn dann kann er für alle Einkäufe im Zusammenhang mit dem Event – Bier, Wein, Lebensmittel – den Vorsteuerabzug geltend machen.  Außerdem dürfte die Beschränkung auf 110 Euro dem Betriebsfrieden dienen. Denn wer möchte schon eine Feier besuchen, deren Wohltaten er anschließend versteuern muss?

Disclaimer

Die enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.