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Grundsätzlich muss jeder Betrieb Abschreibungen für Wirtschaftsgüter vornehmen, die im Jahr des Erwerbs nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Doch was gibt es dabei zu beachten und was verbirgt sich hinter AfA?

Viele Ausgaben – wie eingesetzte Waren und Hilfsmittel, Fahrt- und Energiekosten, Mieten, Löhne und Telefonrechnungen – werden gleich komplett als Betriebskosten gebucht. Auch sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Anschaffungspreis von bis zu 800 Euro können vollständig im Anschaffungsjahr den zu versteuernden Gewinn mindern.

Ganz anders sieht das jedoch bei teuren Maschinen, der Firmen-IT, Büromöbeln oder Fahrzeugen aus: Sie werden nach festgelegten Methoden und Regeln über mehrere Jahre schrittweise abgeschrieben. Das heißt, der gewinnmindernde Effekt als Betriebsausgabe schlägt sich hier nicht einmalig im Anschaffungsjahr einer solchen Investition nieder, sondern erstreckt sich über einen wesentlich längeren Zeitraum. Als Orientierung dient die erwartete Zeit, während der dieses Wirtschaftsgut im Betrieb tatsächlich (ab)genutzt wird.

Warum es auf die Nutzungsdauer ankommt

Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang ist die „Absetzung für Abnutzung“, abgekürzt „AfA“. Die Idee dabei: Je nachdem wie viele Jahre ein bestimmtes Wirtschaftsgut gewöhnlich in einem Betrieb eingesetzt wird, bis es „abgenutzt“ ist, ergibt sich die Höhe der jährlichen Abschreibung. Geht man beispielsweise von einer achtjährigen Abnutzungszeit aus, kann, bei linearer Abschreibung, jedes Jahr ein Achtel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Bezugsgröße ist dabei der Nettopreis der Anschaffung ggf. zuzüglich Anschaffungs­nebenkosten und abzüglich irgendwelcher Anschaffungs­preisminderungen wie Skonti. Die entrichtete Mehrwertsteuer wird im Jahr der Anschaffung komplett als Vorsteuer verbucht, wenn der Betrieb vorsteuer­abzugsberechtigt ist.

Weil die Abnutzungszeit je nach Wirtschaftsgut ganz unterschiedlich anzusetzen ist, gibt das Bundesfinanzministerium hierfür sogenannte „AfA-Tabellen“ heraus. Darin ist für jede Art eines Wirtschaftsgutes – von der Abrichtmaschine bis zum Zeichengerät – vermerkt, über wie viele Jahre es abzuschreiben ist.

Linear oder degressiv abschreiben?

Die vorherrschende Abschreibungsmethode ist die lineare. Das heißt, die jährlichen Abschreibungsbeträge sind über den gesamten Zeitraum gleich groß. Dagegen wird bei der degressiven Methode jeweils ein bestimmter Prozentsatz, zunächst der Anschaffungskosten, danach des verbliebenen Restbuchwertes eines Wirtschaftsgutes, abgeschrieben. Dadurch sind die zuerst abgeschriebenen Beträge höher als diejenigen der Folgejahre, so dass der gewinnmindernde Effekt besonders stark zu Beginn greift. Die eigentlich vor zehn Jahren abgeschaffte degressive Abschreibung wurde im Zuge der Corona-Steuerhilfegesetze wiederbelebt – für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 bis 2022 angeschafft wurden/werden.

Sammelposten

Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungspreis 1.000 Euro nicht übersteigt, gibt es eine weitere, freiwillig wählbare Abschreibungsmethode – die Bildung eines Sammelpostens, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird.

Geplante Investitionen abschreiben

Würde ein Unternehmen in einem Jahr einen besonders hohen Gewinn erzielen und hätte dafür entsprechend hohe Steuern zu zahlen, besteht die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag gewinnmindernd für eine erst in der Zukunft beabsichtigte Investition zu nutzen. Mit diesem sogenannten Investitionsabzugsbetrag spart man im aktuellen Jahr Steuern und baut Liquidität für eine spätere Anschaffung auf. Der Vorläufer des Investitionsabzugsbetrags war unter dem Begriff „Anspar­abschreibung“ bekannt. Um dieses Instrument zu nutzen, sollte man eine klare strategische Vorstellung von der Entwicklung des eigenen Betriebs haben.

Und was ist mit Immobilien?

Auch unbewegliche Wirtschaftsgüter wie die eigene Werkstatt oder Lagerhalle werden abgeschrieben. Allerdings steht hier nicht der Verschleiß im Vordergrund, daher gestaltet sich die Abschreibung sehr viel langfristiger: In der Regel werden von einem erworbenen Firmengebäude 50 Jahre lang zwei Prozent der Nettoanschaffungskosten als Abschreibungsbetrag angesetzt.