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Andere Abschreibungsregeln, höherer Mindestlohn, ein Register für GbRs – das neue Jahr hat neue Regeln in Sachen Steuern und Finanzen mitgebracht, die sich auf den Betrieb des eigenen Unternehmens auswirken können. Selbstständige und Freiberufler sollten gut im Blick haben, wie sich die finanziellen Rahmenbedingungen ändern. So können sie ihren Betrieb gut und vorausschauend führen und als Arbeitgeber richtig agieren. Hier kommt ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

 

Der Jahreswechsel ist ein beliebtes Datum für Gesetzesänderungen. Oft verhandeln die Bundesorgane daher bis Ende Dezember über geplante Neuerungen. So auch 2023: Insbesondere die Absage des Bundes­verfassungs­gerichts an den Nachtragshaushalt der Ampel-Koalition wirbelte viele Finanzpläne der Regierung durcheinander. In der Folge strich sie einige staatliche Fördermaßnahmen und Subventionen. Auch das geplante Wachstumschancengesetz kam erst einmal wieder auf den Prüfstand. Es enthält verschiedene Maßnahmen, die Unternehmen und Selbstständigen dazu verhelfen sollen, ihre Liquidität zu steigern. Nach verschiedenen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist es Ende März 2024 endlich verkündet worden.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir kurz zusammengefasst.

Änderungen bei Steuern und Abgaben
  1. Steuerentlastungen für alle beschlossen

    Zum Ausgleich der Inflation ist der steuerliche Grundfreibetrag im Januar von 10.908 Euro auf 11.604 Euro pro Jahr gestiegen. Bis zu dieser Höhe werden keine Steuern auf Einkünfte fällig. Zugleich kletterte der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 6.384 Euro pro Kind (für beide Eltern zusammen).

  2. Teurere Kundengeschenke absetzbar

    Kleine Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner können Selbstständige als Betriebsausgabe geltend machen. Bislang darf das Präsent allerdings nicht mehr als 35 Euro kosten. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes sind seit 2024 auch Geschenke bis zu 50 Euro möglich.

  3. Neue Grenzen für die Bilanzierungspflicht

    Das Wachstumschancengesetz hat ebenfalls die Grenzen für die Bilanzierungspflicht angehoben. Das betrifft Unternehmensinhaber, wenn sie ein Gewerbe angemeldet haben und nicht als Freiberufler praktizieren. Aktuell müssen sie eine Bilanz erstellen, wenn Ihr Jahresumsatz mehr als 600.000 Euro beträgt oder der Gewinn bei über 60.000 Euro im Jahr liegt. Ab 2024 soll ein Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro beziehungsweise ein Gewinn von mehr als 80.000 Euro ausschlaggebend sein. Viele Selbstständige werden dadurch weniger bürokratischen Aufwand haben.

  4. Umsatzsteuervoranmeldung bei vielen nur noch einmal im Jahr

    Eingenommene Steuern müssen Sie an das Finanzamt abführen. Liegen sie unter 1.000 Euro im Jahr reicht dafür eine Umsatzsteuererklärung im Jahr. Andernfalls sind die Selbstständigen zu Beginn eines Quartals oder sogar monatlich in der Pflicht. Das Wachstumschancengesetz hat diese Grenze auf 2.000 Euro angehoben – allerdings erst mit Wirkung ab 2025.

  5. Neue Schwelle bei der Ist-Besteuerung

    Eine andere Frage ist, wann Selbstständige die Umsatzsteuern an den Fiskus weiterleiten müssen. Hier ist zwischen der Soll- und der Ist-Besteuerung zu unterscheiden. Die Soll-Versteuerung berücksichtigt Rechnungen rein nach ihrem Datum in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das gilt unabhängig davon, ob das Geld geflossen ist. Bei der Ist-Versteuerung ist dagegen nur der tatsächlich bezahlte Betrag für ausschlaggebend – was mit Blick auf die Liquidität vorteilhafter ist. Die Ist-Versteuerung lässt sich beantragen, wenn die Umsätze im vorangegangen Jahr unter 600.000 Euro lagen. Das Wachstumschancengesetz hat diese Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 800.000 Euro angehoben.

Änderungen beim Dienstwagen
  1. Der Umweltbonus für E-Autos ist gestrichen

    Im Zuge der Haushaltsdebatte hat die Regierung die staatliche Förderung für den Kauf eines E-Wagens früher als bislang geplant komplett gestrichen. Wenn Sie also über den Kauf eines Stromers als Dienstwagen nachdenken, müssen Sie ab sofort den vollen Kaufpreis einplanen.

  2. Steuervorteil für E-Dienstwagen

    Sie nutzen Ihren E-Dienstwagen auch privat? Damit fahren Sie zumindest steuerlich gesehen immer noch besser als mit einem Benziner. Hintergrund: Die private Nutzung ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wer einen Benziner fährt, muss pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Wenn es sich um einen reinen E-Wagen handelt, sind es dagegen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, wenn der Wagen maximal 60.000 Euro gekostet hat. 0,5 Prozent sind es, sobald der Wagen teurer ist. Seit Januar 2024 werden die 0,5 Prozent sogar erst ab einem Kaufpreis von 70.000 Euro fällig.

Änderungen für Arbeitgeber
  1. Der Mindestlohn und Minijobgrenze sind gestiegen

    Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro statt bislang 12 Euro pro Stunde. Mit dem Mindestlohn ist auch die Minijobgrenze verknüpft. Diese kletterte daher im neuen Jahr von 522 Euro auf 538 Euro.

  2. Anpassung beim Kinderkrankengeld

    Betreuen Eltern kranke Kinder unter zwölf Jahren zu Hause, haben sie Anspruch auf Kinderkrankentage. Pro Elternteil stehen Müttern und Vätern seit diesem Jahr jeweils 15 Tage pro Kalenderjahr zu, bei Alleinerziehenden sind es insgesamt 30. Damit hat der Gesetzgeber die Sonderregel beendet, die während der Pandemie galt (20/40 Tage, Elternteil in Partnerschaft/Alleinerziehende).

Änderungen bei der Krankenversicherung
  1. Mehr Zeit für den Einkommensnachweis

    Bei Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, wird der Beitragssatz aufgrund ihres Einkommensteuerbescheides festgelegt. Weist der Versicherte sein Einkommen nicht binnen drei Jahren nach, gilt der Höchstbeitrag. Seit 2024 ist diese Frist etwas aufgeweicht. Auf Antrag können sich Selbstständige mehr Zeit verschaffen, den Nachweis zu führen. Zudem müssen die Kassen ihre Beiträge rückwirkend senken, wenn sie aufgrund von fehlenden Steuerunterlagen zunächst den Höchstsatz verlangt hatten.

Neue Regeln für GbRs

GbRs (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sollten ihre Gesellschaftsverträge in diesem Jahr von einem Rechtsexperten prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Hintergrund ist eine Reform des Gesellschaftsrechts, die im Januar in Kraft getreten ist:

  • Anders als bislang kann eine GbR nun rechtsfähig sein und als juristische Person selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, wenn die Gesellschafter das übereinstimmend beschließen. Sie kann dann also zum Beispiel selbst Verträge abschließen.
  • Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet und nicht mehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich als Gesamthandsvermögen. Nach wie vor haftet aber jeder GbR-Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt.
  • Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter richtet sich nicht mehr nach Kopfteilen, sondern nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Anderes geregelt ist.
  • Die Gesellschafter können ihre GbR nun in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dadurch wird eine GbR zur eingetragenen GbR (eGbR). Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Sie kann sich aber faktisch ergeben, weil sie Voraussetzung für Einträge in andere Register wie etwa dem Grundbuch ist.

 

Fazit: Mit Hilfe von Beratern up to date bleiben

Den Überblick über sämtliche laufende Gesetzesänderungen zu behalten, ist nicht immer einfach. Viele Informationen erhalten Sie als Betriebsinhaber in der Regel über den Steuerberater oder Berufsverbände. Eng verbunden mit den Steuerregeln ist aber auch die Liquiditätsplanung von Selbstständigen und Freiberuflern. Hier können verlässliche Finanz- und Bankberater helfen, den Gesamtüberblick zu behalten und Finanzströme rechtzeitig in die richtige Richtung zu lenken.