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© Nuthawut Somsuk - iStock

Welche Art von Bankvollmacht für welchen Firmeninhaber mit welcher familiären Situation die sinnvollste ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Gerade deshalb ist es wichtig, sich mit dem Thema rechtzeitig zu beschäftigen, am besten schon dann, wenn es einem eigentlich noch gar nicht als Thema erscheint. Dabei kann man auch bei erfahrenen Experten Rat suchen, sei es bei der Hausbank, seiner Kammer oder bei einem Juristen.

UNSER TIPP: Diese Kontovollmachten gibt es in Deutschland
  1. 1. Bankvollmacht für den Todesfall

    Eine Bankvollmacht kann auch gezielt als Vorbereitung auf den Todesfall des Kontoinhabers ausgestellt werden. Sie tritt erst mit dessen Tod in Kraft. Sinnvoll ist das besonders für Ehepartner oder nahe Angehörige, um nicht auf die Erteilung des Erbscheins warten zu müssen.

  2. 2. Bankvollmacht bis zum Todesfall

    Umgekehrt gibt es auch die Bankvollmacht bis zum Todesfall. Diese wird mit dem Tod des Kontoinhabers automatisch unwirksam. Eine Besonderheit ist, dass die Bank bei jeder Anweisung des Bevollmächtigten prüfen muss, ob der Kontoinhaber noch lebt.

  3. 3. Bankvollmacht über den Todesfall hinaus

    Bei den Standardvollmachten der Banken gibt es in der Regel keine zeitliche Beschränkung – sie gelten auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus.

  4. 4. Bankvollmacht bei Fürsorgebedürftigkeit

    Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung können Menschen fürsorgebedürftig werden und dann nicht mehr in der Lage sein, selbst Bankgeschäfte zu tätigen. Für diesen Fall kann eine bedingte Bankvollmacht des Kontoinhabers vergeben werden. Vor der Ausstellung der Vollmacht sollte man sich erkundigen, wie genau die Fürsorgebedürftigkeit bei der Bank nachzuweisen ist.

Schreinermeister Harald Müller hat sich ein neues Kundensegment erschlossen: Immer häufiger führt der 52-jährige Aufträge zum alters- und behindertengerechten Umbau von Wohnungen durch. „Vor allem die Türen müssen umgestaltet und verbreitert werden, auch die Höhen von Arbeitsflächen sind oft anzupassen“, berichtet der Inhaber des dynamischen Familienbetriebs. Durch den Kontakt mit den Kunden ist ihm aber auch klar geworden: „Dass man nicht mehr so kann, wie man will, geht oft schnell. Manchmal buchstäblich über Nacht.“

Schicksalsschläge mit drastischen gesundheitlichen Auswirkungen sind nicht nur für Privatleute eine schwere Bürde, sie können auch Firmen aus der Bahn werfen. Harald Müller weiß das nicht zuletzt aus eigener Familienerfahrung. So war sein Vater als Schreinermeister eine Koryphäe: „Der hat Techniken beherrscht, die heute fast vergessen sind und damit immer wieder unglaubliche Ergebnisse erzielt. Aber er war auch ein echter Eigenbrötler, besonders, was das Finanzielle betraf. Nach seinem Schlaganfall brach im Betrieb ziemliches Chaos aus, auch weil niemand Zugang zum Firmenkonto hatte“, erinnert sich sein Sohn Harald Müller.

 

Thema frühzeitig angehen

Gerade ein Familienbetrieb, in dem alle Bankangelegenheiten normalerweise in den Händen einer einzigen Person liegen, kann durch unvorhergesehene Zwischenfälle ins Straucheln geraten. Zum Beispiel, wenn Zahlungen nicht mehr geleistet werden können und in der Folge dann Arbeitsmaterial und Werkstoffe nicht mehr geliefert werden.

Harald Müllers Vater war davon ausgegangen, dass seine Ehefrau grundsätzlich berechtigt sei, über das Konto des Handwerksbetriebs zu verfügen. Ein Irrtum. Ehepartner sind im Falle eines Falles nicht automatisch gesetzliche Vertreter füreinander. Um die finanziellen Dinge des anderen regeln zu können, benötigen sie eine Bankvollmacht. Eine Bankvollmacht für das Firmenkonto muss sich nicht unbedingt auf den eigenen Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied beziehen. Es kann eventuell sinnvoller sein, einem Angestellten, dem man vertraut und der einen guten Überblick über die geschäftlichen Angelegenheiten hat, mit dieser Vollmacht zu bedenken. Während als Bevollmächtigte mehrere Personen in Frage kommen, kann die Bankvollmacht ausschließlich vom Kontoinhaber selbst erteilt werden.

Mit der Erteilung einer Bankvollmacht schafft man keine unverrückbaren Tatsachen. Wenn sich etwas Grundlegendes ändert – aber auch ohne besonderen Grund – kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden.