Etwas zu spenden, bewirkt Gutes – es soll vor allem den Bedürftigen damit geholfen werden. Aber auch die Helfenden wollen und sollen etwas von ihrer guten Tat haben, vor allem steuerliche Vorteile. Für Firmenspenden gibt es hierbei einige Besonderheiten zu beachten, die wir hier beleuchten wollen.
Mehrere Milliarden Euro spendet die deutsche Wirtschaft jährlich für gemeinnützige und humanitäre Zwecke. So wurden zum Beispiel alleine im Jahr 2023 in Deutschland insgesamt rund 5 Milliarden Euro gespendet.
Geldspenden – Betriebsausgabe oder nicht?
Das Gros der Spenden leisten Unternehmen in Form einer Geldüberweisung auf ein Spendenkonto. Ob eine Geldspende als Betriebskosten abgesetzt werden kann, hängt zuerst von der Rechtsform des Unternehmens ab. Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, Spenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen gewinnmindernd als Betriebskosten zu verbuchen. Das ist bis zu einer Höhe von bis zu 20 Prozent der Einkünfte (hier ist vor allem der Jahresgewinn ausschlaggebend) oder 0,4 Prozent des Jahresumsatzes zuzüglich der Löhne und Gehälter möglich.
Spenden von Einzelunternehmern und von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gelten prinzipiell nicht als Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Gewinn reduzieren. Stattdessen sind Spenden aus der Firmenkasse als Privatentnahme zu verbuchen. In der persönlichen Einkommensteuer des Unternehmers oder Gesellschafters sind die Spenden als Sonderausgabe anzugeben, so dass letztendlich auch hier der steuermindernde Effekt greift. Es geht also wegen der Rechtsform des Betriebes kein Steuervorteil verloren, er stellt sich nur an anderer Stelle ein.
Sachspenden – Achtung: Umsatzsteuer
Auch Sachspenden müssen Einzelunternehmer und Personengesellschaften als private Entnahme aus dem Betriebsvermögen buchen – in der Regel zum aktuellen Buchwert. Bei Kapitalgesellschaften können Sach- wie Geldspenden als Betriebsausgabe gewinnmindernd verbucht werden.
Woran man bei einer Sachspende im ersten Moment nicht denkt: Als das Material oder die Ware eingekauft wurde, ist hiervon die Vorsteuer abgezogen worden. Das bedeutet, dass auch bei Abgabe der Ware als Spende Umsatzsteuer abzuführen ist. Um die Höhe der Steuer festzulegen, geht man von dem Preis aus, der zum Zeitpunkt der Spende für den Einkauf der Ware bezahlt werden müsste (auch Wiederbeschaffungspreis). Liegt dieser unter dem tatsächlichen Einkaufspreis (die Ware wurde ja in der Regel früher eingekauft) ist weniger Umsatzsteuer abzuführen als Vorsteuer abgezogen wurde. Laut Bundesfinanzministerium ist ein kompletter Verzicht der Erhebung von Umsatzsteuer auf Sachspenden wegen geltenden EU-Rechts nicht möglich.
Für die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende ist grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden Spendenbescheinigung Voraussetzung. Ausnahmen dazu gibt es für Kleinbetragsspenden und in verschiedenen Katastrophenfällen. Es ist daher immer angeraten vorab die Meinung eines steuerlichen Beraters einzuholen.
Arbeitszeit spenden? Unter besonderen Voraussetzungen!
Für eine Arbeitsstunde lässt sich wie eine bestimmte Ware ein bestimmter Preis angeben. Verfügt ein Betrieb über wenig liquide Mittel, dafür aber genügend Arbeitskapazitäten, warum nicht einfach diese Arbeitszeit bei einem Projekt spenden, wo sie Gutes bewirken kann, während der Betrieb so seine Steuerlast mindern kann?
Das ist grundsätzlich möglich, allerdings müssen dafür mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Praktisch kann das so aussehen: Ein Kinderheim benötigt einen neuen Anstrich für den Speisesaal. Eine Malerfirma erstellt einen Kostenvoranschlag über Farbe und Arbeitszeit – und erhält den Auftrag. Wichtig ist, dass das Kinderheim grundsätzlich in der Lage ist, diesen Angebotsbetrag auch zu bezahlen. Nach Abschluss der Arbeiten sendet die Malerfirma dem Auftraggeber eine Gesamtrechnung und entschließt sich wenig später dazu, sich nur die Materialkosten bezahlen zu lassen und auf die Begleichung der erbrachten Arbeitsstunden zu verzichten. Dadurch lässt der Betrieb dem Kinderheim eine sogenannte Aufwandspende zukommen, für die er wiederum vom Empfänger der Leistung eine Zuwendungsbestätigung erhält, die er dann auch steuerlastsenkend verwenden kann. Wichtig ist, dass der Verzicht auf die Begleichung der Arbeitszeit nicht schon vor dem Erbringen der Leistung vereinbart werden darf. Und: Für die angelaufenen Arbeitsstunden muss der Betrieb Umsatzsteuer abführen.
Eine Alternative, die weniger komplex ist, kann darin bestehen, den Auftrag herkömmlich abzurechnen – und der gemeinnützigen Stelle später eine Geldsumme in gewünschter Höhe zukommen zu lassen. Diese ist – sei es als Betriebskosten bei Kapitalgesellschaften oder über die persönliche Einkommensteuer – auf jeden Fall zur Senkung der Steuerlast verwendbar.