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Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Körperschaft- und Einkommensteuer sowie die Lohnsteuer für die Angestellten – die Zahlungsverpflichtungen, die ein Unternehmer gegenüber öffentlichen Kassen hat, sind vielfältig. Bei Fristüberschreitungen gibt es in der Regel kaum ein Pardon. Daher empfiehlt es sich, stets alles im Blick zu haben, um Mahnungen, Strafgebühren und Zinskosten zu vermeiden.

 

Körperschaftsteuer und Einkommensteuer

Je nach Rechtsform zahlen Firmen in Deutschland entweder Körperschaftssteuer oder – im Falle von Einzelunternehmern – Einkommensteuer auf den erzielten Unternehmensgewinn. Weil die Finanzkasse auf die Steuerzahlung nicht bis zur Gewinnermittlung eines Steuerjahres warten möchte, sind bereits im laufenden Geschäftsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen auf den angenommenen Gewinn zu leisten. Die Höhe des angenommenen Gewinns – und der dafür zu entrichtenden Vorauszahlung auf die Körperschaft- oder Einkommensteuer – orientiert sich dabei an der zuletzt abgegebenen Steuererklärung. Das mag, gemessen an der Wechselhaftigkeit der Konjunktur, zwar unflexibel sein, macht die Vorauszahlungen allerdings auch gut planbar, weil die Zahlungen in jedem Quartal gleich hoch ausfallen. Fällig ist Vorauszahlung für die Körperschaftsteuer – für Einzelunternehmer die Einkommensteuer – 2024 vierteljährlich und zwar jeweils am 10. März, am 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Gewerbesteuer

Mit der Gewerbesteuer partizipieren die Kommunen am Gewinn eines Unternehmens – zumindest dann, wenn dieser oberhalb von 24.500 Euro liegt. Bis zu dieser Grenze gilt für Personengesellschaften und Einzelunternehmer ein Freibetrag, für den keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Für Kapitalgesellschaften gibt es allerdings keinen Freibetrag. Wie hoch die Gewerbesteuer beziehungsweise die vierteljährlich fällige Vorauszahlung ausfällt, hängt nicht nur vom zugrundeliegenden Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres ab, sondern auch vom Hebesatz, den jede Gemeinde individuell festlegt. Er liegt bei mindestens 200 Prozent und rangiert in den meisten Kommunen in einem Bereich von 300 bis 400 Prozent. Die Gewerbesteuervorauszahlung ist 2024 jeweils am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist jeweils zum 10. eines jeden Monats für den Vormonat anzumelden und vorauszuzahlen – mit einer Dauerfristverlängerung kann man das Zeitfenster hierfür um einen Monat ausweiten. Anders als bei den oben beschriebenen Steuerarten ist die Höhe der Vorauszahlung unmittelbar an die aktuelle Geschäftstätigkeit geknüpft. Denn für die Voranmeldung der Umsatzsteuer wird diese aus den Rechnungen an andere Unternehmen des betreffenden Monats addiert, dabei wird die Vorsteuer aus den Rechnungen desselben Zeitraums von anderen Unternehmen abgezogen. Das Ergebnis ist dem Finanzamt als Umsatzsteuervorauszahlung zu überweisen (ist die Vorsteuer aus den Betriebskosten höher als die Umsatzsteuer auf die Einnahmen, erhält man umgekehrt eine Überweisung vom Finanzamt). Wer weniger als 7.500 Euro Umsatzsteuer im Jahr vereinnahmt, gibt die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich ab. Die Stichtage sind 2024 für das erste Quartal der 10. April, fürs zweite Vierteljahr der 10. Juli, danach der 10. Oktober – und fürs letzte Quartal 2024 ist es der 10. Januar 2025.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer der im Betrieb Beschäftigten schulden diese eigentlich selbst dem Finanzamt, aber es ist die Aufgabe des Arbeitgebers den Vorauszahlungsbetrag monatlich anzumelden und abzuführen. Auch hierfür ist der 10. des Folgemonats der Stichtag. Liegt die jährliche Lohnsteuer unter 3.000 Euro, geschieht dies vierteljährlich, dabei sind die Stichtage dieselben wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Bei einer jährlichen Lohnsteuer von unter 800 Euro erfolgt eine einzige Anmeldung für das gesamte Kalenderjahr.

Kunden im EU-Ausland?

Wer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist und Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland verkauft, muss beim Finanzamt eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben. Hintergrund ist, dass gewerbliche Auslandskunden die Umsatzsteuern im eigenen Land zu den dort gültigen Sätzen selbst zahlen (Reverse Charge-Verfahren). Die Zusammenfassende Meldung enthält alle ins EU-Ausland verkauften Waren und Dienstleistungen eines Unternehmers, für die in Deutschland keine Umsatzsteuer abgeführt wurde. Die selbst im EU-Ausland gekauften Waren und Dienstleistungen werden hingegen nicht in der Zusammenfassenden Meldung aufgelistet. Die Zusammenfassende Meldung ist am 25. jeden Monats für den jeweiligen Vormonat fällig. Da hier keine Zahlung zu leisten ist, droht bei einer unpünktlichen Abgabe zwar kein Verspätungszuschlag, ein Bußgeld kann aber trotzdem verhängt werden.

Disclaimer

Die enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.