Nachdem zum Beginn dieser dreiteiligen Serie über die verschiedenen Rechtsformen von Firmen das Einzelunternehmen im Mittelpunkt stand, geht es diesmal um die Personengesellschaft – oder besser: um Personengesellschaften. Denn hier gibt es eine Reihe von verschiedenen Formen.
Auch wenn es banal klingt: Voraussetzung für alle Personengesellschaften ist es, dass sich das Unternehmen aus mehr als einer Person zusammensetzt. Diese Personen können sowohl natürliche wie auch juristische Personen (etwa ein Verein oder eine Stiftung) sein. Als Form einer Personengesellschaft sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) oder stille Gesellschaften möglich.
Grundsätzlich gilt für alle Personengesellschaften, dass es nur geringe formale Hürden bei der Gründung gibt, so dass das Unternehmen sehr schnell aktiv werden kann. Welche Form der Personengesellschaft die passende ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Gesellschafter, also die Eigentümer der Firma, ganz oder weitgehend gleichberechtigt sein sollen – oder ob eine differenziertere Rollenverteilung gewünscht ist.
Weitgehend gleichberechtigt agieren die Gesellschafter beispielsweise in einer GbR und einer OHG. Die Firmengründung ist bei einer GbR besonders niedrigschwellig und daher für viele attraktiv. Relativ niedrig ist allerdings auch die Schwelle des maximal möglichen Jahresumsatzes in dieser Rechtsform: Liegt dieser über 250.000 Euro, kommt es zur Umwandlung der GbR in eine OHG, was auch mit einer Eintragung im Handelsregister – mit allen Gesellschaftern – einhergeht. In diesem Fall greifen unter anderem höhere Anforderungen an die Buchführung.
Es kann aber auch sinnvoll und gewünscht sein, dass die Rollen im Unternehmen sehr unterschiedlich wahrgenommen werden. Etwa wenn ein Gesellschafter zwar Kapital einbringen, aber nicht in die operativen Entscheidungen eingebunden sein möchte und nur in begrenztem Umfang zu haften bereit ist.
Aufgaben und Rechte in der Kommanditgesellschaft und stillen Gesellschaft
Eine solch unterschiedliche Verteilung der Aufgaben und Rechte, was Haftung und Kontrolle über das Unternehmen betrifft, sieht zum Beispiel eine Kommanditgesellschaft vor. Die Unterscheidung in vollhaftende Komplementäre und teilhaftende Kommanditisten ermöglicht es der Firma, die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen, ohne gleichzeitig die Geschäftsführung erweitern zu müssen. Dass unterschiedliche Gesellschafter eine unterschiedliche Rolle spielen, kann eine Firma schlagkräftiger machen.
Auch in der stillen Gesellschaft sind die Rollen unterschiedlich verteilt: Während der Hauptgesellschafter in weitgehender Eigenregie die Firma leitet, beschränkt sich der stille Gesellschafter im Wesentlichen drauf, Kapital bereitzustellen. Er wird nicht im Handelsregister eingetragen und hat relativ beschränkte Kontrollrechte.
Die Haftungssituation ist je nach genauer Form der Personengesellschaft durchaus recht unterschiedlich: Bei der GbR und bei der OHG haften die Gesellschafter – vergleichbar dem Einzelunternehmen – mit dem gesamten Privatvermögen. Stille Gesellschafter und Kommanditisten in einer KG haften in der Regel nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Unterschiede in der Steuer
Natürlich ist auch einen Blick auf die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften zu werfen: Die GbR wird vor allem über die Einkommensteuer der Gesellschafter herangezogen – gegebenenfalls kann Gewerbesteuer anfallen, wobei ein Freibetrag von 24.500 Euro eingeräumt wird. Ähnlich ist es bei der OHG, hier kann jedoch Körperschaftssteuer fällig werden, wenn ein Gesellschafter eine juristische Person ist. In der KG und stillen Gesellschaften wird der Gewinn entsprechend den Kapitaleinlagen aufgeteilt und versteuert.
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Pro
- Relativ wenige formale Anforderungen bei der Gründung
- Wahl der genauen Rechtsform kann an die gewünschte Rollenverteilung der Gesellschafter angepasst werden
- Eigenkapital kann auf vielfältige Weise eingebracht werden
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Contra
- Die Hauptakteure des operativen Geschäfts haften in der Regel mit dem gesamten Privatvermögen
- Kapitalgeber (stille Gesellschafter, Kommanditisten) verfügen kaum über Möglichkeiten, ihr Risiko abzusichern