Steuern sind ein Thema, mit dem sich niemand gerne befasst, das aber für Selbstständige unumgänglich ist. Wer sich selbstständig macht, sollte seine steuerlichen Pflichten kennen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Mit einem klaren Überblick über Abgaben und Rücklagen schaffen Sie finanzielle Sicherheit.
Eine für (fast) alle: die Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die größte Belastung für Selbstständige. Auch wenn man sie aus seiner Angestelltenzeit kennt, gibt es doch wesentliche Unterschiede: Während Angestellte über die Lohnsteuer automatisch eine Vorauszahlung leisten, müssen Selbstständige die Einkommensteuer selbst berechnen und abführen. Dafür ist eine jährliche Steuererklärung nötig, die eine Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung enthält und den Gewinn angibt. Denn nur dieser wird letztlich versteuert.
Realistisch bleiben: Einschätzung der Einkünfte
Als angehende Selbstständige müssen Sie dem Finanzamt Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen mitteilen, das als Grundlage für die vierteljährlichen Vorauszahlungen dient. Dabei ist eine realistische Schätzung wichtig: Ein zu hoher Wert führt zu hohen Vorauszahlungen, ein zu niedriger Wert zu Nachzahlungen. Weichen Ihre tatsächlichen Einkünfte deutlich ab, ist es ratsam, das Finanzamt zu informieren, damit die Vorauszahlungen angepasst werden können.
Auf Nummer sichergehen: Rücklagen bilden
Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, sollten Sie Rücklagen bilden. Ein separates Konto mit monatlichen Einzahlungen von 25 bis 30 Prozent des Einkommens hilft, auf mögliche Nachzahlungen vorbereitet zu sein. Keine Sorge: Bei einem sehr geringen Einkommen fallen zunächst keine Steuern an, da es einen Grundfreibetrag gibt. Dieser wurde für das Jahr 2024 rückwirkend erhöht und liegt jetzt bei 11.784 EUR für Alleinstehende, bzw. 23.568 EUR für zusammen veranlagte Ehepaare. Sie müssen also nur für jeden Euro, der darüber hinausgeht, Steuern zahlen.
Für die meisten eine Pflicht: die Umsatzsteuer
Wenn Ihr Jahresumsatz im Vorjahr über 22.000 EUR gelegen hat, gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer und sind umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn Sie im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 EUR Umsatz machen. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent und wird auf den Nettobetrag Ihrer Rechnungen aufgeschlagen, umgangssprachlich oft als Mehrwertsteuer bezeichnet. Gleichzeitig können Sie die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Betriebsausgaben, vom Finanzamt zurückfordern. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, wie z.B. Zeitschriften oder öffentliche Verkehrsmittel, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Nur für Gewerbetreibende: die Gewerbesteuer
Selbstständige gelten in vielen Fällen als Gewerbetreibende und müssen Gewerbesteuer zahlen. Ausgenommen sind Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Künstler. Für alle anderen gilt: Ab einem Gewinn von 24.500 EUR sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Alle Gewinne, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen versteuert werden. Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Gemeinde und liegt typischerweise zwischen 7 und 17 Prozent des Gewinns. Teilweise lässt sich die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen, wodurch sich die Gesamtsteuerlast verringert.
Wichtige Termine für die Steuererklärung (ab dem Veranlagungszeitraum 2024*)
Für Sie als Selbstständige gelten verschiedene Fristen, um Ihre steuerlichen Pflichten rechtzeitig zu erfüllen. Hier die wichtigsten Termine auf einen Blick:
- Vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen: Zahlungen jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
- Umsatzsteuervoranmeldungen: Je nach Höhe der Umsatzsteuer des Vorjahres monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. des Folgemonats. Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat kann beim Finanzamt beantragt werden.
- Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung und Gewerbesteuererklärung: Abgabe jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres; bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres.
* Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 verlängert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären Fristen.