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Das Steuerrecht ist immer in Bewegung. Auch für 2022 gibt es neue Regelungen. Das hat unter anderem mit der Corona-Pandemie zu tun. Manch neue Regelung steht jedoch auch noch aus.

 

Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer

Der Staat hat wieder einiges zum Jahreswechsel geändert. So steigt wie jedes Jahr auch 2022 der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer. Aktuell gilt: Die ersten 9.984 Euro, die verdient werden, bleiben steuerfrei. Das sind 240 Euro mehr als im vergangenen Jahr. Der Spitzensteuersatz, der 2021 bei 42 Prozent liegt, wird ab einem Gehalt von 57.919 Euro fällig. Für Ehepaare, die ihr Einkommen gemeinsam veranlagen, gilt in 2021 der doppelte Betrag von 115.838 Euro (2022: 117.194 Euro). Erstmals gilt ab 2022 ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dieser wird fällig bei einem Einkommen von 277.826 Euro (Ehepaare: 555.652 Euro).

Rürup-Rentenversicherung

Wer als Selbstständiger in einen Rürup-Rentenversicherungsvertrag einzahlt, der kann 2022 mehr absetzen, da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt. 2022 können Selbstständige nun von den geleisteten Beitragszahlungen bis zu 94 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings müssen bestimmte steuerlich geförderte Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug beachtet werden (25.639 Euro für Einzelveranlagte, 51.278 Euro für Zusammenveranlagte). Für das Jahr 2022 sind damit bis zu 24.101 Euro für Alleinstehende (gezahlter Beitrag, maximal 25.639 Euro x 94 Prozent) und 48.202 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (gezahlter Beitrag, maximal 51.278 Euro x 94 Prozent) absetzbar.

Überbrückungshilfe IV

Auch 2022 gibt es finanzielle Regelungen mit Bezug auf die Corona-Pandemie. So ermöglicht die Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung. Hinzu kommt die Neustarthilfe für Soloselbstständige, die bis Ende März 2022 zur Verfügung steht. Diese ermöglicht direkte Zuschüsse in Höhe von bis zu 1.500 Euro pro Monat, insgesamt bis zu 4.500 Euro.

Corona-Prämie für Mitarbeiter

Firmen dürfen allen Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro Corona-Prämie steuerfrei überweisen. Voraussetzung: Die Zahlung muss bis zum 31.03.2022 erfolgt sein – sonst ist sie nicht mehr steuerfrei.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Kleinere Unternehmen, die innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie beispielsweise Maschinen oder eines neuen Firmenwagens planen, können mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) bereits bei der Gewinnermittlung einen Teil der Kosten abziehen – Investitionen können somit abgeschrieben werden, obwohl diese erst in naher Zukunft getätigt werden. Da aber aufgrund der Coronakrise viele Betriebe nicht wie geplant investieren konnten, drohte ihnen nach Ablauf der normalerweise geltenden Drei-Jahres-Frist zur Nutzung des IAB die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Um den Unternehmern mehr Zeit für ihre geplanten Investitionen zu geben, wurde der Investitionszeitraum auf fünf Jahre (IAB Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (IAB Bildungsjahr 2018) verlängert.

Stichwort Sonderabschreibung

Firmen, die im Jahr 2021 Wirtschaftsgüter wie etwa eine Maschine angeschafft haben, können neben der normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent in Anspruch nehmen. Das Wirtschaftsgut muss allerdings zu mindestens 90 Prozent vom Unternehmen genutzt werden. Und der Gewinn darf 200.0000 Euro nicht übersteigen.

Altersentlastungsbeitrag

Gute Nachricht für alle, die im vergangenen Jahr 64 Jahre alt geworden sind: Diese Gruppe profitiert 2022 erstmals vom sogenannten Altersentlastungsbetrag. Das Finanzamt mindert das zu versteuernde Einkommen aus selbstständiger oder nicht­selbstständiger Arbeit im Jahr 2022 um 14,5 Prozent, maximal jedoch um 684 Euro.

Rentenfreibetrag

Wer 2022 in Rente geht, muss folgendes beachten: Von der Bruttorente sind 82 Prozent zu versteuern. Das Finanzamt ermittelt erst im Jahr 2023 nach zwölfmonatigen Bezug der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag in Höhe von 18 Prozent der Bruttorente 2023. Dieser Rentenfreibetrag gilt dann bis ans Lebensende weiter.