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2022 war ein umwälzendes Jahr. Der Ukraine-Krieg, die Klimakrise aber auch der demo­graphische Wandel und die Digitalisierung bewirken Veränderungen, die in das Leben aller eingreifen. Auch in den betriebswirtschaftlichen Rahmen, in dem Betriebe agieren. Auf welche wesentlichen Neuerungen gilt es sich 2023 einzustellen? Wir fassen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Entwicklungen in fünf wichtigen Bereichen zusammen.

Steuern

Durch die Anpassung der Eckwerte im Einkommensteuertarif und die Erhöhung verschiedener Freibeträge bleibt bei vielen lohnabhängig Beschäftigten mehr Netto vom Brutto in der Tasche. Außerdem können ab jetzt sämtliche Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen steuerfreien Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro zahlen – die Prämie kann über einen längeren Zeitraum oder auch auf einmal ausgezahlt werden.

Vergütung und Versicherungsbeiträge

Für Ausbildungsbetriebe gilt seit diesem Jahr die erhöhte gesetzliche Mindest­ausbildungsvergütung. Sie ist zum Beispiel für Handwerksbetriebe im ersten Ausbildungsjahr von 585 Euro auf 620 Euro gestiegen. Aufschläge von 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent sind für die darauffolgenden Ausbildungsjahre vorgesehen. Je nach Branche und Tarifabschluss können die Mindestbeträge aber auch höher liegen.

Midi-Jobs mit reduzierter Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen galten bisher bis zu einer Lohngrenze von 1.600 Euro monatlich. Diese Schwelle ist seit Januar 2023 auf 2.000 Euro angehoben worden.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung ist 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent gestiegen. Den Betrag bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Energie

Die für Privathaushalte eingeführte Gas- und Strompreisbremse gilt auch für kleinere Unternehmen, so dass man sich auf gestiegene, aber nach oben gedeckelte Energiepreise einstellen kann. In dieser Situation bietet sich selbst produzierter Strom als Lösung an. Der Gesetzgeber unterstützt das im Bereich Photovoltaik mit einer Reihe von Maßnahmen. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent beim Kauf und der Installation von Solarmodulen zielt zwar vor allem auf Privatleute, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, trotzdem profitieren auch Gewerbetreibende von den zu Jahresbeginn wirksam gewordenen Neuregelungen: zum einen bei der Stromeinspeisung ins Netz – vergütet werden 8,2 Cent statt 6,24 je Kilowattstunde, wenn der Strom nur zum Teil eingespeist wird, Volleinspeiser erhalten sogar 13 Cent – und zum anderen ist der Verkauf des Stroms durch den Wegfall der EEG-Umlage unkomplizierter geworden, weil die dafür bisher geforderten speziellen Zähler in der Regel nicht mehr installiert werden müssen. Die bisherige Deckelung auf 70 Prozent der Kapazität der Anlage beim Einspeisen des Stroms ins Netz entfällt ebenso. Schließlich ebnet auch die Befreiung von den Ertragsteuern bei Anlagen bis zu einer Kapazität von 30 Kilowatt den Weg zum eigenen Solarkraftwerk. Interessant ist die Versorgung mit eigenem Ökostrom, wenn die Elektrifizierung des betrieblichen Fuhrparks geplant ist oder die Installation einer Wärmepumpe, um die Betriebsräume zu beheizen.

Mobilität

Wer für ein gewerblich genutztes E-Fahrzeug eine Kaufprämie in Anspruch nehmen möchte, muss die Zulassung spätestens in diesem August beantragt haben: Danach erhalten nur noch Privatleute diese Umweltprämie. 2023 beträgt sie 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro) für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro; wird das E-Fahrzeug im Preisbereich zwischen 40.000 und 65.000 Euro angeboten, übernimmt der Staat davon 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro).

Digitalisierung

Schon seit 2014 können Betriebe über das sogenannte BEA-Verfahren („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) Arbeitsbescheinigungen digital versenden. Seit Januar 2023 gilt dieses Verfahren ausnahmslos, das heißt, Papierbescheinigungen sind nicht mehr möglich.

Seit Januar müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich versicherter Beschäftigter elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Der gelbe Schein aus Papier gehört damit der Vergangenheit an. Ausnahme sind Angestellte, die privat versichert sind – sie sind in diesem digitalen Meldeprozess nicht eingeschlossen. Unabhängig von den offiziellen Bescheinigungen haben Betriebe aber einen Anspruch darauf, von den Mitarbeitenden unverzüglich über eine Erkrankung informiert zu werden.