Die weltweite Corona-Pandemie grassiert auch in Deutschland weiter und schneidet tief in die Finanzlage so mancher Firmen. Nicht wenige Betriebe und Selbstständige hierzulande kämpfen ums finanzielle Überleben. Der Staat springt den Notleidenden mit Zuschüssen, Erstattungen, Krediten und jeder Menge steuerrechtlicher Instrumente bei. Die Antragsteller müssen allerdings nicht zuletzt die Fristen beachten.*
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Überbrückungshilfe III
Nach der Überbrückungshilfen I und II gibt es nun, zusätzlich zur Dezemberhilfe, die Überbrückungshilfe III. Sie gilt bis Juni 2021. Soloselbstständige erhalten im Rahmen der Hilfe einen einmaligen Zuschuss bis zu 5.000 Euro. Die Berechnung lautet wie folgt: Es gibt einen Zuschuss von 90 Prozent zu den monatlichen Fixkosten, wenn der Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist, 60 Prozent der monatlichen Fixkosten wird gezahlt, wenn der Umsatz um 50 bis 70 Prozent eingebrochen ist, und 40 Prozent der Fixkosten, wenn der Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent eingebrochen ist. Dieser Zuschuss kann auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden. Betriebe können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen, in dem sie diese Voraussetzung erfüllen.
Zusätzlich können sich Firmen seit Januar 2021 auch Betriebskosten in Höhe von bis zu 200.000 Euro pro Monat erstatten lassen. Bislang waren 50.000 Euro pro Monat das Maximum.
Zudem beinhaltet die Überbrückungshilfe III die Abschreibungen von Wirtschaftsgütern: Bis zu 50 Prozent sind dabei als förderfähige Kosten anerkannt. Zum Beispiel kann ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und dies per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Überdies ist der Katalog erstattungsfähiger Kosten erweitert worden um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
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Neustarthilfe
Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Sie steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10.000 Euro).
Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
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KfW-Schnellkredite
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die größte nationale Förderbank, hilft mit dem sogenannten KfW-Schnellkredit. Dabei übernimmt die KfW 100 Prozent des Kreditausfallrisikos der Hausbank. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer das Darlehen ohne Risikoprüfung erhält und auch keine Sicherheiten stellen muss. Jedes Unternehmen kann einen Antrag stellen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Die Mitarbeiterzahl kommt lediglich bei der absoluten Darlehenshöhe zum Tragen. Zudem gibt es die Möglichkeit, Teiltilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen zu können.
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Betriebsmittelkredite
Die Bürgschaftsbanken können aktuell 80 Prozent etwaiger Betriebsmittelkredite verbürgen. Experten rechnen angesichts des weiteren Verlaufs der Corona-Pandemie damit, dass die Verbürgungsquote auf mindestens 90 Prozent angehoben wird. Auskunft geben hier die jeweiligen Bürgschaftsbanken im jeweiligen Bundesland. Diese haben auch ein Finanzierungsportal für den Mittelstand eingerichtet, an das können konkrete Finanzierungsfragen gerichtet werden.
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Abschreibung, degressiv
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, nun erneut eingeführt. Beschlossen wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
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Sonderabschreibungen
Unternehmen können eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent im Jahr der tatsächlichen Anschaffung der Maschinen oder Geräte in Anspruch nehmen.
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Umsatzsteuersätze
Ab dem 01.01.2021 steigen die Umstatzsteuersätze wieder auf das vorherige Niveau: Der allgemeine Steuersatz von 16 auf 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 5 auf 7 Prozent. Die erhöhten Steuersätze gelten dann für Lieferungen und Dienstleistungen, die ab dem neuen Jahr ausgeführt werden.
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Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen
Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Das gilt natürlich für jedermann.
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Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie etwa Maschinen, in Höhe von 50 Prozent steuerlich gewinnmindernd abziehen, schon bevor sie sie gekauft oder hergestellt haben.
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Steuerliche Verlustverrechnung
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. So wurden die Höchstbeträge des Verlustrücktrags auf fünf Millionen Euro erhöht. Zusätzlich kann nun ein vorläufiger, pauschal berechneter Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden. Auf Antrag kann für die Steuerfestsetzung 2019 ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden.
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Handwerkerkosten steuerlich geltend machen
Handwerkerkosten können Privatpersonen steuerlich geltend machen. Dazu zählen etwa Malerarbeiten oder der Austausch der Heizungsanlage. Derzeit können Verbraucher jährlich 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend machen. So kann ein maximaler Bonus von 1.200 Euro zusammenkommen. Kosten für Material bleiben unberücksichtigt. Auch dies ist eine Umsatzhilfe für Handwerker.
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Höhere Werbungskosten durch Homeoffice
Arbeitnehmer, die kein häusliches Arbeitszimmer haben, können 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen. Maximal ist dies für 120 Tage begrenzt, insgesamt also bis zu 600 Euro.
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Höhere Aufwendungen für die private Basisrente
Die private Basisrente (im Volksmund auch „Rürup-Rente“ genannt) können Freiberufler vom zu versteuernden Einkommen Vorsorgeaufwendungen abziehen. Der Vorteil: Dadurch sinkt die zu entrichtende Einkommensteuer. Ab Januar 2021 erhöht sich der maximal geförderte Betrag auf 25.787 Euro (51.574 Euro bei Ehepaaren). Davon sind 92 Prozent steuerlich absetzbar (2020: 90 Prozent). Alleinstehende können also rund 23.724 Euro steuerlich absetzen, Ehepaare 47.448 Euro. Ab 2025 darf dann sogar der gesamte maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.
*Der Text listet verschiedene Möglichkeiten auf, eine individuelle Beratung bei Ihrem Steuerberater ist aber in jedem Fall zu empfehlen.