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Die aktuellen, weltweiten Krisen produzieren viele wirtschaftliche Probleme. Auftragseingänge stürzen ab, so mancher Betrieb schlittert in die Pleite. Wie können sich Betriebe davor schützen, wenn ihr Zulieferer oder Geschäftspartner insolvent geht? Die wichtigsten Tipps für Kleinbetriebe*.

UNSER TIPP: Kluges Forderungsmanagement
  1. 1. Rechnungsstellung

    Zunächst muss die Rechnung korrekt gestellt werden. Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Will man das Geld früher haben, muss man das vertraglich festlegen.

  2. 2. Zahlungserinnerung

    Ist nach einer Woche Verzug nichts passiert, sollte man auf den offenen Betrag hinweisen. Bei der ersten Zahlungserinnerung ist ein möglichst freundlicher Ton üblich.

  3. 3. Schriftliche Mahnung

    Vergeht eine weitere Woche ohne Zahlungseingang, sollte man eine schriftliche Mahnung schicken, inklusive einer neuen kurzen Frist. Wohlwollende Gläubiger verzichten dabei auf die Erhebung einer Mahngebühr. In einer zweiten schriftlichen Mahnung sollte eine Mahngebühr allerdings enthalten sein.

  4. 4. Mahngebühr

    Bei der Berechnung von Mahngebühren und Verzugszinsen sind einige Vorgaben zu beachten. Bei der Mahngebühr werden Material- und Portokosten veranschlagt, die Arbeitszeit nicht. Hinzurechnen kann man Verzugszinsen. Der jährliche Zinssatz liegt bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von -0,88 Prozent.

  5. 5. Mahnbescheid

    Es passiert immer noch nichts? Dann kann man den Problemfall an ein Inkasso-Büro übergeben oder einen Mahnbescheid beantragen. Reagiert der Schuldner weiter nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der eine Zwangsvollstreckung ermöglicht.

Die globalen Krisen haben enorme Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Nur wie sichert man sich als Unternehmer ab? „Ein solider Vertrag sollte im Text oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens den verlängerten Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte bei vereinbarten Teilleistungen beinhalten“, sagt Rechtsanwalt Steffen Gründig aus Dresden. Das Zurück­behaltungsrecht ist dabei ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte, indem die Erfüllung von Ansprüchen einer Vertragspartei so lange zurückgestellt wird, bis diese ihren vertraglichen Verpflichtungen bei Teilleistungen nachkommt.

 

Außerdem gibt es das Instrument des „verlängerten Eigentumsvorbehalt“. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Verkäufer bleibt trotz Lieferung/Leistung an den Kunden Vorbehaltseigentümer der Ware, welches sich auch am Surrogat in Form von Geld bei Weiterverarbeitung fortsetzt.

 

Beispiel: Bauindustrie. Wenn ein Handwerker Ware geliefert und auf der Baustelle verbaut hat und der Auftraggeber insolvent geht, kann durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt Geld aus der Insolvenzmasse vorrangig zur Aussonderung verlangt werden, wenn aus dem Bauvorhaben der Insolvenzmasse noch Geld zufließt.

 

Experten wie Gründig sehen es als unabdingbar an, dass jeder Unternehmer die notwendigen Sicherheiten und wesentlichen Bedingungen im Vertrag selbst regelt. Nur ergänzend sollten eigene AGB´s verwendet werden. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt steht fast in jedem AGB-Formular, welches aber der jeweiligen Branche des Unternehmers angepasst werden muss. Mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verschafft sich der Vorbehaltsverkäufer nur Ersatzsicherheiten für den Fall, dass die Vorbehaltsware weiterveräußert wird oder aus rechtlichen Gründen auf einen Dritten übergeht. Dennoch ist die Realisierung von Zahlungen aus dem Eigentumsvorhalt nicht gewährleistet und von der Situation bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers abhängig.

 

Die beste Sicherheit bieten deshalb Zahlungs-und Vertragserfüllungsbürgschaften. Mit solchen Bürgschaften wird einerseits die Erfüllung der im Werk- oder Kaufvertrag getroffenen Zahlungspflichten oder anderseits die Fertigstellung der vereinbarten Leistung durch einen Dritten, den Bürgen, eine Versicherung oder Bank, abgesichert. Sollte der Auftraggeber oder der Auftragnehmer aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ihre Leistungen nicht erbringen, ist der Bürge zur Zahlung verpflichtet.

 

Fachleute sehen auch bei kleineren Aufträgen noch weitere Möglichkeiten, um das finanzielle Risiko zu minimieren. Bezahlung mit Vorkasse ist eine Möglichkeit und eine Andere, dass der vereinbarte Preis, ähnlich wie bei einer Mietkaution, als Sicherheit auf einem gesonderten Bankkonto mit Verpfändungserklärung hinterlegt wird.

 

 

*Der Text listet die wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen auf, eine individuelle Beratung bei einem Rechtsanwalt ist aber in jedem Fall zu empfehlen.