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Familienbetriebe können Streitigkeiten rund ums Erbe vermeiden, wenn die Inhaber ein paar Regeln beachten.

UNSER TIPP: Vier Empfehlungen fürs Firmentestament
  1. 1. Klarheit

    Zur eindeutigen Identifikation sollte das Testament mit einer klaren Überschrift „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ versehen werden. Das Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst werden. Ohne Unterschrift mit Vor- und Zunamen bleibt es ungültig und wird nicht anerkannt. Auch die Angabe von Ort und Datum dürfen nicht fehlen.

  2. 2. Notarielle Unterstützung

    Wer selbst nicht mehr in der Lage ist, ein Testament aufzusetzen, kann sich der Hilfe eines Notars bedienen. Das bekundete Testament wird dem Erblasser in Abschrift zugesandt und das Original im Notariat verwahrt.

  3. 3. Dritte Person

    Zwingend erforderlich ist eine schriftliche Beglaubigung durch den Notar allerdings nicht. Unter Beachtung aller formalen Grundsätze kann jeder, der geistig noch in der Lage ist, seinen Nachlass selbst zu regeln, sein Testament alleine unterzeichnen. Das Aufsetzen des letzten Willens durch eine dritte Person ist nicht gestattet.

  4. 4. Aufbewahrung

    Neben der Aufteilung des Nachlasses selbst sollte auch die Aufbewahrung gewissenhaft überlegt sein. Schließlich sollten Testamente von den Angehörigen gefunden werden können. Eine gute Möglichkeit: Viele Amtsgerichte bieten an, die Testamente bei sich zu verwahren.

Wer sein Leben lang eine Firma großgezogen hat, möchte sie beim Renteneintritt in guten Händen wissen. Konkret wollen 227.000 Inhaber im Mittelstand bis Ende 2020 einen Nachfolger für ihr Unternehmen gefunden haben, zeigen Daten des KfW-Mittelstandspanels. Mehr als die Hälfte der Entrepreneure favorisiert nach Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn eine Übergabe an die eigenen Kinder oder andere Familienmitglieder.

Wer genau das Unternehmen weiterführen soll, sollte der Eigentümer in seinem Testament festlegen. Wenn der Unternehmer keine testamentarische Nachfolgeregelung getroffen hat, greifen die Regeln der gesetzliche Erbfolge: Der Ehepartner steht an erster Stelle, gefolgt von den Kindern.

Wie sehr der Gesetzgeber bei dem Thema mitmischt, zeigt die Erbschaftssteuerreform. Mit der Regelung, die zum 1. Juli 2016 in Kraft trat, können Erwerber von Unternehmen – wie zuvor auch – weitgehend von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze sichern. Verschärft wurden allerdings die Voraussetzungen: Wählt der Erwerber die „Regelverschonung“ von 85 Prozent, muss der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Bei mehr als 15 Beschäftigten ist der Nachweis erforderlich, dass innerhalb der fünf Jahre 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden.

Für die „Optionsverschonung“ von 100 Prozent muss der Übernehmer den Betrieb mindestens sieben Jahre weiterführen und darf eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent nicht unterschreiten. Überdies gilt: Nur das sogenannte begünstigte Vermögen kann von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Der Kapitalisierungsfaktor wird für das laufende Jahr und die folgenden Jahre auf 13,75 festgeschrieben. Der Erwerber erhält einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer von bis zu sieben Jahren.

Abseits der gesetzlichen Regelungen lauert aber so mancher Fallstrick. So kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer seine Firma zu Lebzeiten an seine beiden Kinder zu jeweils genau 50 Prozent vererbt, ohne einem zumindest die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung zu geben. Eigentlich eine gerechte Aufteilung. Tatsächlich lähmt es das Unternehmen aufgrund der mühsamen Entscheidungsfindung. Im schlimmsten Fall geht der Betrieb sogar zugrunde, weil am Ende der Abstimmungen immer das Patt steht.

Idealerweise sichert sich ein Inhaber gegen dieses Risiko ab, indem er in seinem Testament nur einen Alleinerben und alle anderen Familienmitglieder als Vermächtnisnehmer einsetzt.

Falls keine Kinder da sind, könnte er das Unternehmen zu Lebzeiten an eine Stiftung vererben oder in Form einer Stiftung weiterführen lassen. Eine weitere Möglichkeit wäre, das Unternehmen an die Mitarbeiter zu vererben. Wenn beides nicht infrage kommt, sollte ein Testamentsvollstrecker bereitstehen, der das Unternehmen im Erbfall verkauft.