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Den Wert einer Ware zeigt der Verkaufspreis an, Objekte wie Häuser oder Autos können von Sachverständigen taxiert werden – und wie verhält es sich bei Unternehmen? Dort soll vor allem die Bilanz Auskunft über den Wert der Firma geben. Allerdings ist dies oft gar nicht so einfach. Denn der in den Büchern ausgewiesene Wert stimmt nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Wert des Unternehmens überein.

Ein Grund für diese mögliche Diskrepanz ist das Vorhandensein von stillen Reserven oder von „unsichtbarem Kapital“, die nicht in der Bilanz auftauchen. Dass es so etwas wie stille Reserven überhaupt geben kann, hat mit den Methoden zu tun, wie das Betriebsvermögen bewertet wird: Da ist zum einen der Buchwert, der angibt, wie weit eine Investition bereits abgeschrieben ist – zum anderen der Markt- oder Zeitwert, zu dem eine Sache zu verkaufen oder wiederzubeschaffen ist. Bei Abschreibungen etwa sinkt nach Erreichen des gesetzlich dafür vorgesehenen Zeitraums der Buchwert auf rund einen Euro. Trotzdem gehört das Investitionsgut weiterhin zum Betriebsvermögen und kann – wenn es zum Beispiel als Produktionsmittel verwendet wird – auch zu weiteren Erlösen des Betriebs beitragen.

Nicht nur aus der möglichen betrieblichen Weiternutzung eines Gutes nach der Abschreibung ergibt sich, dass der reale Wert keineswegs ein Euro ist – auch der Umstand, dass das Investitionsgut nach der Abschreibung zu einem realen Zeitwert verkauft werden kann, zeigt, dass ein Wert vorhanden ist, der nicht mit den Zahlen des Anlageverzeichnisses übereinstimmt. Ein leicht nachvollziehbares Beispiel für solche stillen Reserven sind Firmen-Pkw, die nach einer Abschreibungszeit von sechs Jahren zwar nur mit einem Buchwert von einem Euro in der Bilanz stehen aber theoretisch noch zu höheren Summen veräußert werden können.

Der Verkaufserlös eines abgeschriebenen Investitionsgutes ist dann allerdings in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu verbuchen. Das durch den Verkauf eingenommene Geld ist dann in der Bilanz auszuweisen. Da sich dadurch der Gewinn erhöht, wirkt sich dies auch auf die Steuerlast aus. Betrachtet man stille Reserven auf dieser Weise, wird auch klar, weshalb sie als verborgene Rücklage des Unternehmens betrachtet werden können.

Aus Bilanzierungssicht lässt sich sagen, dass es sich bei der Ausrichtung auf den Buchwert um eine Unterbewertung von Aktiva handelt. Schließlich gibt es in der Bilanz auch Vermögenswerte, über die es nicht wie bei einem Anlageverzeichnis einen genauen Buchwert gibt, sondern deren Wert grundsätzlich geschätzt wird. Bei Schätzungen liegt es in der Natur der Sache, dass diese zu hoch oder zu niedrig ausfallen. Auch die Umrechnung aus einer Fremdwährung oder inflationäre Entwicklungen können zu Wertveränderungen führen. Werden Aktiva systematisch zu niedrig bewertet – also der Bilanzwert niedriger angesetzt als der realistische Marktwert – schafft das Unternehmen bewusst eine stille Reserve. Aus der Bilanz allein ist dies nicht zu entnehmen.

Auch das Handelsgesetzbuch legt durch das Vorsichtsprinzip die Bildung von stillen Reserven nahe, da Vermögen nach dem Niederstwertprinzip, Verbindlichkeiten aber nach dem Höchstwertprinzip in die Bilanz Einzug halten. Ein erwünschter Effekt der Bildung von stillen Reserven ist es, den Gewinn – und folglich die Steuerlast – niedrig zu halten, zumindest bis es zur Auflösung der stillen Reserve kommt und auch sie sich erhöhend auf Gewinn und Steuern auswirkt.

Stille Reserven dürfen nicht in beliebiger Höhe gebildet werden, insbesondere dürfen sie nicht den Grundsatz der Bilanzklarheit konterkarieren. Nicht zu verwechseln sind stille Reserven übrigens mit Rückstellungen, welche stets zweckgebunden sind. Löst eine Firma stille Reserven auf, kann sie über deren Verwendung frei verfügen. Sehr hilfreich kann die Auflösung stiller Reserven sein, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen oder wenn eine außerplanmäßige Investition zu tätigen ist.

Während bilanzierende Unternehmen durch die Nutzung von Spielräumen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva mehrere Möglichkeiten haben, stille Reserven zu bilden, beschränkt sich dies bei Personengesellschaften vor allem auf die Differenz von Buch- und Zeitwert bei Abschreibungen.